![]() Informationen Praxisbeispiele FAQ sysme kaufen Lizenzbestimmungen Impressum
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Lizenzbestimmungen für sysme § 1 Gegenstand des Vertrages 1) Die Applikation mit der Bezeichnung sysme ist urheberrechtlich geschützt. 2) Der Lizenzgeber besitzt die alleinigen Schutzrechte an der Applikation und besitzt somit die Rechte, zur Weitergabe und Nutzung durch Dritte. 3) Die Applikation wird nicht verkauft, sondern lizenziert. Der Lizenznehmer erhält mit dem Erwerb der Applikation nur Eigentum an dem körperlichen Datenträger und dem zugehörigen schriftlichen Material. Wird die Applikation zusammen mit einem fertigen Projekt und einer oder mehrerer Domains verkauft, gilt der Kauf nur für die projektbezogenen Dateien und den Domains. Hinweise zu den Lizenzbestimmungen, dem urheberrechten und entsprechende Dateien dürfen nicht entfernt werden. § 2 Umfang der Lizenzeinräumung 1) Diese Lizenz erlaubt Ihnen die Benutzung einer Kopie der Applikation auf einer Domain unter der Voraussetzung, dass die Applikation zu jeder Zeit nur auf einer einzigen Domain verwendet wird. Die Benutzung der Applikation bedeutet, dass diese entweder in einem temporären Speicher (z. B. RAM) eines Computers oder auf einem permanenten Speicher (z. B. Festplatte, CD-ROM, Webserver) geladen ist. Wenn Ihnen Mehrfachlizenzen für die Software erteilt wurden, dürfen Sie immer nur höchstens so viele Kopien in Benutzung haben, wie Lizenzen vorliegen. Die bei bestellung genannte Domain gilt als vereinbarter Einsatzort der Applikation. Weitere Domains dürfen nur auf diese Domain verweisen, nicht aber über eigene Installationen verfügen. 2) Der Lizenznehmer ist berechtigt, von der Applikation Kopien, insbesondere Sicherungskopien anzufertigen, soweit dies dem üblichen Gebrauch entspricht. 3) Sofern der Lizenznehmer ein Lizenzpaket vom Lizenzgeber erworben hat, ist er berechtigt, Kopien gemäß der Anzahl der erworbenen Lizenzen selbst herzustellen und entsprechend den Regelungen dieses Lizenzvertrages zu nutzen. § 3 Beschränkung der Lizenz 1) Zur Applikation gehörendes Schriftmaterial ist urheberrechtlich geschützt. Es darf weder vervielfältigt noch verbreitet werden. 2) Das Recht zur Benutzung der Applikation kann nur mit schriftlicher Einwilligung des Lizenzgebers und unter den Bedingungen dieses Vertrages auf Dritte übertragen werden. 3) Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Lizenzgebers die Applikation oder zugehöriges schriftliches Material an Dritte zu übergeben oder sonst wie zugänglich zu machen. 4) Die Benutzung der Applikation auf mehreren Servern oder Domains trotz fehlender Mehrfachlizenz wird zivil und strafrechtlich verfolgt. 5) Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, den Quellcode zu veröffentlichen oder Dritten zugänglich zu machen. Dies gilt auch für eigene Erweiterungen oder Veränderungen am Quellcode. Änderungen am Quellcode der Applikation sind dem Lizenznehmer gestattet, soweit der Quellcode nicht verschlüsselt ausgeliefert wurde. Die Änderungen oder Ergänzungen unterliegen ebenfalls diesen Lizenzbestimmungen. Nur unter dieser Voraussetzungen wird das Recht auf Änderungen oder Ergänzung erteilt. Ein generelles Recht auf Zugang zum Quellcode wird nicht erteilt. 6) Die Applikation wird als einzelnes Produkt lizenziert. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Komponenten der Software zu trennen, um sie an mehr als einem Computer, Server oder Domains zu benutzen. Gleiches gilt auch für eigene Ergänzungen oder Erweiterungen. 7) Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Applikation zu vermieten oder zu verleasen. § 4 Vertragsverletzung und Kündigung 1) Der Lizenzgeber ist berechtigt, den Lizenzvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, sofern der Lizenznehmer gegen eine Vorschrift dieses Vertrages verstößt. 2) Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer für alle Schäden haftbar machen, die aufgrund einer Verletzung dieses Vertrages durch den Lizenznehmer eintreten. 3) Eine Rückvergütung gezahlter Lizenzkosten erfolgt bei Kündigung wegen Verstoßes gegen die Lizenzbestimmungen nicht. § 5 Änderungen und Aktualisierungen 1) Der Lizenzgeber ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Aktualisierungen der Applikation (Updates) zu erstellen. 2) Der Lizenzgeber kann für derartige Aktualisierungen eine Aktualisierungsgebühr verlangen. 3) Der Lizenzgeber ist nicht verpflichtet, Aktualisierungen der Applikation an solche Lizenznehmer auszuliefern, die eine oder mehrere vorhergehende Aktualisierungen zurückgesandt oder die Aktualisierungsgebühr nicht bezahlt haben. 4) Ein generelles Recht auf Updates besteht nicht. Die besonders im Falle von eigenen Abänderungen des Quellcodes der Applikation. 5) Das Entfernen von programminternen Informationen sowie versteckten und sichtbaren Copyrighthinweisen ist nicht gestattet. Gleiches gilt für Logos und Hinweise auf das sysme - Tool. § 6 Gewährleistung und Haftung 1) Der Lizenzgeber garantiert für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Übergabe, dass die Software hinsichtlich ihrer Funktionsweise im Wesentlichen der Programmbeschreibung im begleitenden Schriftmaterial entspricht. Im Falle einer berechtigten Mängelrüge behält sich der Lizenzgeber vor, nachzubessern vorzunehmen. Diese Garantie erlischt sofort mit dem Eingriff in en Quellcode der Applikation. Dabei ist es unwesentlich, von wem der Eingriff erfolgte und in welcher Art oder Umfang. 2) Der Lizenzgeber weist darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Applikationen für Computer oder Server vollständig fehlerfrei zu erstellen. Tritt ein Fehler der Software auf, so ist der Lizenznehmer verpflichtet, diesen binnen 2 Wochen schriftlich an den Lizenzgeber zu melden. Im Rahmen der schriftlichen Mängelrüge sind der Mangel und seine Erscheinungsform so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung des Mangels (z. B. Vorlage der Fehlermeldungen) machbar ist und der Ausschluss eines Bedienungsfehlers (z. B. Angabe der Arbeitsschritte) möglich ist. Ebenso ist sicher zu stellen, dass der Fehler nicht durch eigene Eingriffe in den Quellcode verursacht wurde. 3) Hat der Lizenznehmer den Lizenzgeber wegen Gewährleistung in Anspruch genommen und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel den Lizenzgeber nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Lizenznehmer, sofern er die Inanspruchnahme des Lizenzgebers grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat, allen dem Lizenzgeber entstandenen Aufwand zu ersetzen. Dies gilt besonders bei eigenen oder in Auftrag gegebenen Eingriffen. 4) Angaben im Handbuch/in der Dokumentation und/oder in Werbematerial, die sich auf Erweiterungsmöglichkeiten eines Produkts beziehen oder auf verfügbares Zubehör, sind unverbindlich, insbesondere weil die Produkte ständiger Anpassung unterliegen und sich die Angaben auch auf zukünftige Entwicklungen beziehen können. Die Lieferung von Handbüchern und Dokumentationen, über das mit der Applikation ausgelieferte Schriftmaterial/Programmbeschreibung und die in die Software implementierte Benutzerführung und/oder Online-Hilfe hinaus, wird nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart worden ist. Im Falle einer solchen ausdrücklichen Vereinbarung sind Anforderungen hinsichtlich Inhalt, Sprache und Umfang eines ausdrücklich zu liefernden Handbuches und/oder einer Dokumentation nicht getroffen und die Lieferung einer Kurzanleitung ist ausreichend, es sei denn, dass die Parteien schriftlich weitere Spezifikationen vereinbart haben. 5) Der Lizenzgeber übernimmt keinerlei Gewähr dafür, dass die Applikation den Bedürfnissen des Lizenznehmers entspricht oder mit den serverseitigen Konfigurationen des Lizenznehmers zusammenarbeitet. 6) Über diese Gewährleistung hinaus haftet der Lizenzgeber nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Lizenzgeber nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind. Diese Haftungsbegrenzung gilt bei Haftung aus leichter Fahrlässigkeit auch im Fall eines anfänglichen Unvermögens auf Seiten des Lizenzgebers. Eine Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wegen Arglist, für Personenschäden, Rechtsmängel und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Im Falle einer Inanspruchnahme des Lizenzgebers aus Gewährleistung oder Haftung ist ein Mitverschulden des Anwenders angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung. Unzureichende Datensicherung liegt insbesondere dann vor, wenn der Lizenznehmer es versäumt hat, durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen, insbesondere gegen Computerviren und sonstige Phänomene, die einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können, Vorkehrungen zu treffen. Sofern Ihnen durch den Einsatz unserer Software ein Schaden entsteht, stehen wir dafür nur dann ein, wenn wir wesentliche Vertragspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig durch einfache Erfüllungsgehilfen oder leitende Angestellte verletzt haben. Die Haftung ist in diesem Fall auf maximal 200,00 Euro beschränkt. § 7 Sonstiges 1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, Zeitz. 2) Sollten Teile dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, die unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Änderungen dieses Vertrages bedürfender Schriftform. Gleiches gilt für die Aufhebung dieser Schriftformklausel. www.sysme.de März 2008 |